JuSchG

Festival ABC

ALTERSBESCHRÄNKUNG/ JUGENDSCHUTZ / KINDER

Auf dem Summer Breeze Open Air gilt das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Alter von 0 bis einschließlich 6 Jahre* 
Zutrittsbestimmungen:
Konzertgelände: kein Zutritt
Campingplatz: nur mit Personensorgeberechtigtem
*Vorgabe Landratsamt Ansbach

Alter von 7 bis einschließlich 12 Jahre
Zutrittsbestimmungen:
Konzertgelände: nur mit Personensorgeberechtigtem
Campingplatz: nur mit Personensorgeberechtigtem

Alter von 13 bis einschließlich 15 Jahre
Zutrittsbestimmungen:
Konzertgelände: nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem
Campingplatz: nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem

Alter von 16 bis einschließlich 17 Jahre
Zutrittsbestimmungen:
Konzertgelände (ab 24:00 Uhr): nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem
Campingplatz (ab 24:00 Uhr): nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem
Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahre ohne Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten haben bis 24:00 Uhr das Festivalgelände (Konzertgelände und Campingplatz) zu verlassen!

Personensorgeberechtigter
Personenberechtigte sind die Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies die Eltern.

Erziehungsbeauftragter
Erziehungsbeauftragter ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie für die Zeit der Veranstaltung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Bei Begleitung des Kindes oder Jugendlichen durch einen Erziehungsbeauftragten muss die „Vereinbarung zur Erziehungsbeauftragung“ rechtsverbindlich ausgefertigt und unterschrieben sein. Dieses Dokument ist vom Jugendlichen samt Ausweis immer bei sich zu führen. Sollte dies bei einer Kontrolle nicht gegeben sein, drohen dem Erziehungsbeauftragten ein polizeilicher Verweis und eine Meldung an das zuständige Jugendamt. Es muss die Möglichkeit der Heimfahrt der zu beaufsichtigenden Person gewährleistet sein.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, in ihrer Verantwortung entscheiden, wer den Erziehungsauftrag übernehmen kann und in welchem Umfang dieser übertragen wird. Auch die Person, der die Erziehungsbeauftragung übertragen wird, sollte sich darüber im Klaren sein, welche Verantwortung hierdurch übernommen wird. Ihr könnt Euch die Vereinbarung HIER downloaden! Achtung: Das Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren, das auch den Konsum von branntweinhaltigen Mixgetränken (§9 JuSchG) beinhaltet, bleibt bestehen.

Kinder bis einschließlich 12 Jahre haben in Begleitung ihrer Eltern und gegen Vorlage des Kinderausweises (oder Kinderreisepass) und des Personalausweises eines Elternteiles freien Eintritt.

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