AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das SUMMER BREEZE Open Air 2022

1. Veranstalter:
SiLVERDUST GmbH
Summer-Breeze-Weg 1
73453 Abtsgmünd
Tel: +49 (0) 7366 – 92 984 00
Fax: +49 (0) 7366 – 92 984 10
E-Mail: mail@silverdust.de,
Geschäftsführer: Achim Ostertag, Jonas Medinger
Amtsgericht Ulm HRB 501425

2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang vertritt der Käufer die übrigen Besucher und der Veranstalter schließt mit jedem Besucher einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung.

2.2. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Park- und Campingordnung sowie das Festival-ABC an.

2.3. Bei Veranstaltungen, bei denen die Tickets personalisiert werden, gelten zusätzlich zu den

vorliegenden AGB die jeweiligen Personalisierungs-AGB.

3. Festivalgelände

Das SUMMER BREEZE Open Air findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in Dinkelsbühl statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Gelände vor Haupt- und Nebenbühne, das Campingareal und die Parkzonen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

4. Einlass; Einlasskontrolle; Campen; Parktickets

4.1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Direkt an der Einfahrt zum Campingplatz wird die Karte gegen das Festivalbändchen eingetauscht. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Besuchern die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder beschädigte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.

4.2. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden.

4.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarten ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

4.4. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Festivalgelände ab dem 12.08.2025, 07.00 Uhr ohne Aufpreis zum Campen. Das Parken kostet pro Auto eine extra Gebühr, die vor Ort zu bezahlen ist. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO. Die Abreise muss bis spätestens Sonntag, den 17.08.2025 bis 14.00 Uhr erfolgt sein.

5. Hausrecht, Verhaltensregeln; Fotografien und Filmen

5.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

Besuchern ist es insbesondere untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände
– gefährliche Gegenstände mitzuführen;
– körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
– ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen;
– Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind.

5.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung Online oder Offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

5.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

5.4. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

6. Eintrittspreis

Die Eintrittspreise können der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden.

7. Autorisierte Verkaufsstellen und Online Bestellung

Die Website des SUMMER BREEZE enthält kein Vertragsangebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besucher.

  • Eintrittskarten sind grundsätzlich nur beim Veranstalter oder bei autorisierten Verkaufsstellen zu beziehen. Sollten für den Erwerb von Eintrittskarten bei den autorisierten Verkaufsstellen zusätzlich zu diesen AGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Besucher und dem Veranstalter diese AGB Vorrang.
  • Bei der Online-Bestellung von Eintrittskarten wird im Fall der Registrierung des Besuchers ein persönliches Passwort vergeben. Der Besucher ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Besucher haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall der Online-Bestellung gibt der Besucher durch Auslösung der Bestellung einer Eintrittskarte mit dem auf der Internet-Präsenz des Veranstalters (www.summer-breeze.shop) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Veranstalter ab. Der Veranstalter bestätigt dem Besucher den Eingang des Vertragsangebotes online. Die Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Eintrittskarten und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Erst mit Versand (ggf. elektronischem Versand oder E-Tickets) bzw. Hinterlegung der Tickets kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und dem Besucher auf Grundlage dieser AGB zustande.

8. Kein Widerrufsrecht

Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn der Veranstalter Eintrittskarten über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Besuchers beim Kauf einer Eintrittskarte. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.

9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass beim Konzert, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, gegebenenfalls Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen, sowie einen Platz vor der jeweiligen Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

10. Aufnahmen von Besuchern der Veranstaltung

Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zu deren Promotion können der Veranstalter oder von ihm jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Besucher als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie von ihm jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

Erwirbt ein Besucher Eintrittskarten nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen,  muss der Besucher die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 10 sowie von Ziffer 25 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen. Die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffer 12 bleiben unberührt.

11. Absage, Verlegung oder Abbruch der Veranstaltung

11.1. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Veranstaltung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung von Künstlern, höhere Gewalt, ein von außen kommendes, unvorhersehbares, unbeherrschbares Ereignis, wie Krieg, Terror, Streik, Katastrophenwetter, Epidemie, Pandemie) im Vorfeld abzusagen bzw. zu verlegen. Sollte die Veranstaltung aufgrund des Covid 19-Virus  (Corona-Pandemie) untersagt werden, ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt die Veranstaltung nach 11.2 oder 11.3 abzusagen oder zu verlegen.  Zu den vorstehend benannten Fällen höherer Gewalt zählen auch sämtliche Ausfälle aufgrund eines Fortgesetzten, erneuten, abweichenden oder erstmaligen Ausbruchs von Epidemien und Pandemien, wie z. B. der Covid-19 Pandemie und zwar unabhängig davon, ob ein behördliches Verbot oder eine behördliche Empfehlung zu dem Ausfall führen.  Ziff. 11.2 und 11.3 gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund der Corona Pandemie nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

11.2 Sagt der Veranstalter die Veranstaltung gem. Ziff. 11.1 ab, wird das Ticket ungültig.

11.3. Verlegt der Veranstalter die Veranstaltung gem. 11.1, behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es sei denn der Besucher macht von seinem Recht auf Rückgabe Gebrauch. Ein Anspruch auf Rückerstattung des

Ticketkaufpreises besteht nur im Falle der Rückgabe. Der Anspruch ist bis spätestens 24.00 Uhr des Vortages der Ersatzveranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen und richtet sich nach Ziff. 11.4. Sofern die Frist vom Besucher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, ist dies entsprechend vom Besucher nachzuweisen.

11.4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 11.1.,11.2.,11.3 wird unter Voraussetzung des Eingangs des Originaltickets der Ticketgrundpreis inkl. gesetzlicher Ust. zurückerstattet. Grundsätzlich nicht zurückerstattet werden gezahlte Gebühren (z.B. Vorverkaufsgebühren und Systemgebühren) . Gegen einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren erklärt der Veranstalter die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Wertersatz, der aufgrund entsprechend erbrachter Leistungen (z.B. Vermittlungsleistungen, Nutzung des Ticketsystems etc.) in gleicher Höhe besteht.

11.5. Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Fall, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

12. Weitergabe von Tickets

12.1. Aus sicherheitstechnischen Gründen, um eine flächendeckende Versorgung mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen zu erreichen und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticket-Spekulationen, kann der Veranstalter die Weitergabe von Tickets einschränken.

12.2. Der Besucher verpflichtet sich und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (das heißt mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Besucher insbesondere

  • Eintrittskarten öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet) zum Kauf anzubieten,
  • Eintrittskarten für einen höheren Preis als den bezahlten Preis weiterzugeben. Ein Preisaufschlag von bis zu 10 % zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
  • Eintrittskarten an gewerbliche kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
  • Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters kommerziell oder gewerblich zu nutzen.

12.3. Sollte der Veranstalter feststellen, dass die Besucher gegen eine oder mehrere der Regelungen in Ziff. 13 verstoßen hat, kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entweder den Zutritt zum Festivalgelände verweigern bzw. ihn vom Festivalgelände verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Besucher gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen Ziff. 12 die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.500,00 € fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche von Veranstalter wegen des Verstoßes anzurechnen.

12.4. Eine private Weitergabe einer Eintrittskarte aus nicht kommerziellen Gründen insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Besuchers ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 12 vorliegt.

13. Information

Der Veranstalter informiert ausführlich über Anreise, Campingbeginn, Ausweichmöglichkeiten etc. im Festival ABC, das unter https://www.summer-breeze.de/de/abc/a-z/ abrufbar ist. Generell ist die Park- und Campingordnung einzuhalten.

14. Aggregate

Aggregate sind auf dem Festival-Campingplatz zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 01.00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 20 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden.

15. Müll

Müllablagerungen (speziell Sperrmüll, Wohnungseinrichtungen usw.) jeglicher Art werden zur Anzeige gebracht. Müllsäcke werden kostenlos am Eingang ausgehändigt. Abzugeben sind sie an den dafür vorgesehenen Müllsammelstationen, die im Geländeplan eingezeichnet sind.

16. Behinderung von Einsatzkräften

Der Besucher hat sein Fahrzeug so abzustellen und Campingausrüstung so aufzubauen, dass eine Behinderung der Einsatzkräfte ausgeschlossen ist und eine Zufahrt zu den sanitären Anlagen jederzeit möglich ist. Beachtet der Besucher diese Vorschriften nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, falsch abgestellte Fahrzeuge durch geeignete und angemessene Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Besuchers umzustellen.

17. Parkflächen

Das Abstellen und Parken des KFZ erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Die Benutzung des Campingplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Das Campen beim Veranstaltungsort ist nur auf den als Campingplatz ausgewiesenen Flächen genehmigt. Den hierfür abgestellten Ordnungskräften ist unbedingt Folge zu leisten. Das Campen auf den umliegenden Wiesen bzw. Privatgeländen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen muss mit einer Anzeige seitens der jeweiligen Besitzer der Flächen gerechnet werden.

18. Campingflächen

Die Campingflächen sind nur für Festivalbesucher mit gültiger Festivaleintrittskarte ausgelegt. Das Campen ohne gültige Festivaleintrittskarte ist nicht möglich! Das Parken ohne gültiges Parkticket ist nicht möglich!

19. Sicherheitsdienst

Beim Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

20. Verbotene Gegenstände

Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten: Glas, Tiere, Trockeneis, Waffen und Werkzeuge aller Art, CS Gas, Pfefferspray, brennbare Flüssigkeiten, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Himmelslaternen, lärmerzeugende Gegenstände, Druck- und Flüssiggase, Shirts von rechtsradikalen Bands, kommerzielle, politische Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art (https://www.summer-breeze.de/de/abc/a-z/).

21. Hausrecht

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

22. Programmänderung

Im Falle von wesentlichen Programmänderungen, wie z.B. der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des SUMMER BREEZE Open Air gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.summer-breeze.de bekannt geben.

23. Jugendschutz

Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, dies beinhaltet auch das Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren, zu dem auch der Konsum von branntweinhaltigen Mixgetränken zählt. Kinder zwischen 0 und einschließlich 6 Jahren haben keinen Zutritt auf das Konzertgelände. Jugendliche zwischen 7 und 16 Jahren haben nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten Zutritt. Jugendliche ab 16 haben ohne schriftliche Einverständniserklärung mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr Zutritt. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

24. Haftung

24.1. Der Aufenthalt am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr.

24.2. Der Veranstalter haftet im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

24.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“) ist die Haftung von Veranstalter auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Veranstalter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

24.4. Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom Veranstalter übernommen Garantie für die Beschaffenheit oder für das vom Veranstalter übernommene Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

24.5. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

25. Datenschutz

Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Besuchers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Veranstalters können der unter (https://www.summer-breeze.de/de/kontakt/datenschutz/) abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

26. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Besucher als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

27. Gerichtsstand

Bei Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Veranstalter, wenn der Besucher Kaufmann oder der Besucher eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Besucher keinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder Besucher seinen Wohnsitz/Besitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz/Sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Besuchers nicht bekannt ist.

28 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

29. Das Festival ABC ist unabdingbarer Bestandteil der AGB.

30. Änderungen und Ergänzungen

Der Veranstalter ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung berechtigt, diese AGB und/oder die Preisliste mit einer Frist von vier (4) Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Besucher zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Besucher schriftlich oder – wenn der Besucher sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Besucher nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Veranstalter hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in Kontaktadresse info@summer-breeze.de zu richten.

31. Verbraucherschlichtungsstelle

Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Besucher wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

Der Veranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des SUMMER BREEZE Open Air („Ticket-AGB“)

 

  1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1.     Diese Ticket-AGB gelten für sämtliche Konzerte, bei denen die Silverdust GmbH (Summer Breeze Weg 1, 73453 Abtsgmünd ; nachfolgend „Veranstalterin“) Veranstalter ist und regeln das Verhältnis zwischen den Besuchern (nachfolgend „Sie“, „Käufer“, „Karteninhaber“) und der Veranstalterin (nachfolgend „Besuchervertrag“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Käufer mit der Veranstalterin einen Veranstaltungs- und Besuchervertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang vertritt der Käufer die übrigen Besucher und die Veranstalterin schließt mit jedem Besucher einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung. Der Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB an.

1.2.     Der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns erfolgt insbesondere über unsere Vertriebspartner (wie z.B. örtlicher Ticketvorverkauf etc., nachfolgend „Vertriebspartner“), die den Verkauf der Tickets in unserem Namen und auf unsere Rechnung vermitteln. Neben den vorliegenden AGB gelten die AGB unserer Vertriebspartner. Im Fall abweichender Bestimmungen haben jedoch diese AGB der Veranstalterin Vorrang. Darüber hinaus sind gesonderte Hinweise insbesondere der Vertriebspartner zu Veranstaltungen (z.B. zu Personalisierungen von Tickets, Ausschluss der Weitergabe, Versanddatum der Tickets etc.) zu beachten.

1.3.     Der Ticketkaufpreis, der sich aus Ticketgrundpreis, Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr und sonstigen Gebühren, jeweils inkl. gesetzlicher USt., zusammensetzt (nachfolgend „Ticketkaufpreis“) ist nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig und steht der Veranstalterin vollständig zu. Die Vertriebspartner erheben ggf. zusätzlich weitere Gebühren im eigenen Namen.

1.4.     Die Tickets werden über unsere Vertriebspartner unter Eigentumsvorbehalt verkauft, d.h. die Tickets stehen bis zur vollständigen Bezahlung des Ticketkaufpreises im Eigentum der Veranstalterin und berechtigen bis dahin nicht zum Eintritt in die gebuchte Veranstaltung.

1.5.     Kinder unter 7 Jahren erhalten keinen Zutritt zur Veranstaltung, auch nicht in Begleitung eines Personenberechtigten. Der Verkauf von Tickets an Kinder unter 7 Jahren ist daher ausgeschlossen. Sollte es bei bestimmten Veranstaltungen Ausnahmen geben, informieren wir darüber gesondert.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen das Konzert nur in Begleitung einer vertretungsberechtigten Person, die ihrerseits ebenfalls über eine Eintrittskarte verfügt, besuchen. Insofern es sich dabei nicht um ein Elternteil handelt, muss die begleitende Person über 18 Jahre alt sein und neben dem eigenen Ausweis eine auf sie lautende Vollmacht zur Personensorgeberechtigung vorweisen können, die von den Eltern unterschrieben ist. Eine Ausweiskopie der Eltern ist beizufügen. Die vertretungsberechtigte Person hat das Kind während der gesamten Veranstaltung zu beaufsichtigen. Jugendlichen unter 16 Jahren wird ohne Begleitung einer vertretungsberechtigten Person kein Zutritt gewährt.

Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren haben ohne Begleitung Zutritt bis max. 24:00 Uhr. In Begleitung einer vertretungsberechtigten Person gilt der Zutritt in der Regel ohne zeitliche Beschränkung, sofern sie sich durch einen gültigen Kinder- oder Schülerausweis ausweisen können.

Für Kinder darf auch nicht ein berechtigter Dritter ein Ticket (mit-)erwerben. Für Jugendliche darf nur dann ein berechtigter Dritter Tickets nach Maßgabe dieser AGB (mit-)erwerben, wenn die obigen Voraussetzungen bei Zutritt zu der Veranstaltung erfüllt sind.

Wird Kindern und Jugendlichen der Eintritt verwehrt, weil die obigen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, erfolgt keine Rückerstattung des Ticketkaufpreises. Stornierungen werden nicht vorgenommen.

Es gibt grundsätzlich keine Ausnahmen, die diese Regelung außer Kraft setzen. Lediglich bei speziell angekündigten Veranstaltungen kann es zu Ausnahmeregelungen kommen, die aber explizit angekündigt werden.

1.6.     Der Besuch einer Veranstaltung mit einem ermäßigten Ticket ist nur möglich, wenn der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch besteht und beim Eintritt nachgewiesen werden kann. Andernfalls besteht ein Recht zum Besuch der Veranstaltung nur, wenn der Karteninhaber die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem normalen Ticketpreis zahlt.

1.7.     Die Veranstalterin ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihr erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Die Veranstalterin ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann von der Veranstalterin eine Servicegebühr erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet die Veranstalterin Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden

1.8.     Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter, insbes. des Käufers, werden, sofern nicht vorstehend Abweichendes vereinbart ist (vgl. Ziff.1.2), ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin nicht Vertragsbestandteil.

 

  1. Einlass; Einlasskontrolle

2.1.     Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Besucher, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nicht gewährt sofern sie nicht über einen entsprechenden Nachweis der Berechtigung verfügen.

2.2.     Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werde.

2.3.     Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtliche homophobe,  sexistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarten ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

  1. Weitergabe von Tickets

3.1.     Aus sicherheitstechnischen Gründen (zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung), zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, sowie um eine flächendeckende Versorgung mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen zu erreichen und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticket-Spekulationen, kann der Veranstalter die Weitergabe von Tickets einschränken.

3.2.     Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zu privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerblicher oder kommerzielle Weiterverkauf oder eine sonstige unzulässige Weitergabe der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt

  1. Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei EBay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht von der Veranstalterin autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen,
  2. Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben – einen Preisaufschlag von bis zu 10 % zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig
  3. Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, weiterzugeben
  4. Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
  5. Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Veranstalterin kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn, oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
  6. Tickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist.

3.3.     Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 3.2 vorliegt und der Kunde den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser Ticket-AGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen über den neuen Ticketinhaber an den Veranstalter nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser Ticket-AGB zwischen ihm und dem Veranstalter sowie der Verarbeitung seiner Daten durch den Veranstalter einverstanden erklärt und der Veranstalter auf dessen Anforderung hin unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Veranstalter die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat.

3.4.     Die Verarbeitung des Namens, des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Veranstalter sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Artikel 6 abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Veranstalters gemäß Artikel 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Veranstalters ergeben sich aus Ziffer 3.1.

3.5.     Im Falle eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 3.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Veranstalter berechtigt,

  1. Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 3.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren,
  2. die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Festivalgelände zu verweigern.

3.6     Die Veranstalterin  kann dem Kunden nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform unter https://www.sbtix.de/swp ein bereits erworbenes Ticket zum Weiterverkauf an potenzielle Zweitmarkterwerber anzubieten.

 

  1. Absage, Verlegung oder Abbruch der Veranstaltung 

4.1.     Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Veranstaltung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung von Künstlern, höhere Gewalt, ein von außen kommendes, unvorhersehbares, unbeherrschbares Ereignis, wie Krieg, Terror, Streik, Katastrophenwetter, Epidemie, Pandemie) im Vorfeld abzusagen bzw. zu verlegen. Zu den vorstehend benannten Fällen höherer Gewalt zählen auch sämtliche Ausfälle aufgrund eines fortgesetzten, erneuten, abweichenden oder erstmaligen Ausbruchs von Epidemien und Pandemien wie zum Beispiel der Covid-19-Pandemie und zwar unabhängig davon, ob ein behördliches Verbot oder eine behördliche Empfehlung zu dem Ausfall führen. Sollte die Veranstaltung aufgrund eines fortgesetzten, erneuten, abweichenden oder erstmaligen Ausbruchs von Epidemien und Pandemien wie zum Beispiel der Covid-19-Pandemie (Corona-Pandemie) untersagt werden, ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt die Veranstaltung nach 4.2 oder 4.3 abzusagen oder zu verlegen. Ziff. 4.2 und 4.3 gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund eines fortgesetzten, erneuten, abweichenden oder erstmaligen Ausbruchs von Epidemien und Pandemien, wie zum Beispiel der Covid-19-Pandemie nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass eine Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

4.2.     Sagt die Veranstalterin die Veranstaltung gem. Ziff.4.1 ab, wird das Ticket ungültig und berechtigt nicht mehr zum Eintritt. Der Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreis ist spätestens binnen 30 Tagen nach dem entfallenen Veranstaltungstermin gegenüber dem jeweiligen Vertriebspartner geltend zu machen und richtet sich nach Ziff.4.5. Sofern die Frist von Ihnen aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, ist dies durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

4.3.     Verlegt die Veranstalterin die Veranstaltung gem. 4.1, behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es sei denn der Besucher macht von seinem Recht auf Rückgabe Gebrauch. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises besteht nur im Falle der Rückgabe. Der Anspruch ist bis spätestens 24.00 Uhr des Vortages der Ersatzveranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen und richtet sich nach Ziff. 4.4. Sofern die Frist vom Besucher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, ist dies entsprechend vom Besucher nachzuweisen.

4.4.     Für die Durchführung der Rückgabe beachten Sie bitte ergänzend die AGB der jeweiligen Vertriebspartner.

4.5.     Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 4.1., 4.2., 4.3. wird unter Voraussetzung des Eingangs des Originaltickets der Ticketgrundpreis inkl. gesetzlicher USt. zurückerstattet. Grundsätzlich nicht zurückerstattet werden gezahlte Gebühren (z.B. Vorverkaufsgebühren und Systemgebühren). Gegen einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren erklärt der Veranstalter die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Wertersatz, der aufgrund entsprechend erbrachter Leistungen (z.B. Vermittlungsleistungen, Nutzung des Ticketsystems etc.) in gleicher Höhe besteht.

4.6.     Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Fall, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt (z.B. Terror), aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, wenn die Veranstaltung die Hälfte der Spieldauer erreicht hat. Wurde die Hälfte der Spieldauer nicht erreicht, erfolgt eine Rückerstattung entsprechend Ziff. 4.2.

4.7.     Hinsichtlich der durch den jeweiligen Vertriebspartner erhobenen Gebühren und deren etwaiger Rückerstattung bei Absage bzw. Verlegung berücksichtigen Sie bitte die AGB der jeweiligen Vertriebspartner.

4.8.     Vorstehende Regelungen berühren in keiner Weise die Ihnen zustehenden Rechte im Falle einer durch die Veranstalterin zu vertretenden Pflichtverletzung. Ergänzend hierzu berücksichtigen Sie bitte die Regelung in Ziff.5.

 

  1. Haftungsbeschränkung

5.1.     Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

5.2.     Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Veranstalterin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.3.     Die Einschränkungen der Ziff. 5.1 und 5.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

5.4.     Für Fremdleistungen (z. B. gastronomische Leistungen) und evtl. daraus resultierenden Schäden haftet nicht die Veranstalterin, sondern der jeweilige Leistungserbringer direkt.

 

  1. Aufnahmen von Besuchern der Veranstaltung 

Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zu deren Promotion können die Veranstalterin oder von ihr jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Besucher als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie von ihm jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden (zum Beispiel durch Rundfunk jeder Art zu senden, einschließlich Live-Streaming und IP-TV – öffentlich zugänglich zu machen, öffentlich vorzuführen, zu archivieren, in Datenbank einzuspeisen, zu vervielfältigen, unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts zu bearbeiten, in den Print-Medien zu nutzen, außerhalb des Rundfunks im audiovisuellen Bereich auf Bild- und/oder Tonträger in jeder Art gewerblich oder nicht gewerblich durch Verkauf, Vermietung oder Verleih zu verbreiten und/oder zu verwerten, sowie im Rahmen sämtlicher noch unbekannter Nutzungsarten zu nutzen).

Erwirbt ein Besucher Eintrittskarten nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen muss der Besucher die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 6 sowie von Ziffer 8 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen. die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffer 3 bleiben unberührt

 

  1. Pflichten des Kunden beim Veranstaltungsbesuch

7.1.     Es ist strikt untersagt

In diesem Fall ist die Veranstalterin berechtigt, Ihnen die Teilnahme an der Veranstaltung zu untersagen und Sie des Geländes zu verweisen. Etwaige Ansprüche stehen Ihnen gegenüber der Veranstalterin in diesem Falle nicht zu.

7.2.     Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes wird die Eintrittskarte entwertet. Wenn das Veranstaltungsgelände vorzeitig verlassen wird, ist ein späterer Eintritt nicht mehr möglich sofern Sie nicht über einen entsprechenden Nachweis der Berechtigung verfügen (Ziff. 2.1). Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

7.3.     Das Fotografieren ist nur mittels Mobiltelefon und ausschließlich zum privaten Gebrauch gestattet, insbesondere sind jegliche Foto-Veröffentlichungen – beispielsweise auf nichtkommerziellen Homepages oder auf Internet-Plattformen wie YouTube, Facebook, etc. – sowie der Verkauf der Fotos untersagt. Der Inhaber/Besucher verpflichtet sich, nicht mit eigener Lichtquelle zu fotografieren und die Arbeit des Fernsehteams nicht zu behindern. Das Mitbringen von Fotoapparaten, Tonbandgeräten sowie Film- oder Videokameras ist nicht gestattet. Ton- Film- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind untersagt. Bei Nichtbeachten kann der Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. Gleiches gilt bei Nichtbeachten der Anweisungen der Ordnungskräfte.

 

  1. Programmänderungen

Im Falle von wesentlichen Programmänderungen, wie z.B. der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Summer Breeze Open Air gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf den sozialen Kanälen sowie auf der Homepage www.summer-breeze.de bekannt geben

 

  1. Zutritt zur Veranstaltung und Verhalten bei der Veranstaltung

9.1.     Festivalgelände: Der Zutritt zum Festivalgelände unterliegt der dort ausgehängten und unter www.summer-breeze.de/de/festival-abc/ jederzeit abrufbaren Festivalgeländeordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Festivalgeländes erkennt jeder Ticketinhaber die Festivalgeländeordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser AGB.

9.2.     Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Veranstalter oder von dem Veranstalter beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Festivalgeländeverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

9.3.     Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Besucher oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.6 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Festivalgelände berechtigt. Der Zutritt zum Festivalgelände kann verweigert werden, wenn

  1. der Besucher oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Festivalgeländebereichs am Eingang und/oder im Innenraum des Festivalgeländes einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, und/oder
  2. der Besucher oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Festivalgeländebereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder
  3. die auf den Tickets aufgedruckten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Veranstalter zu vertreten ist, und/oder
  4. der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Besucher personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Besucher gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 3.3 vor.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Besuchers bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.

9.4.     Das Parken ohne gültiges Parkticket ist nicht möglich. Beim Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

9.5.     Besondere Zutrittsbedingungen: Bei behördlich oder gesetzlich angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen und/oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern kann der Veranstalter verpflichtet sein, den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum und den Aufenthalt im Festivalgelände zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen.

  1. Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Besuchern rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen des Veranstalters, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
  2. Der Veranstalter ist berechtigt, die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen bei Ticketerwerb und/oder unmittelbar vor Zutritt zum oder bei Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zu überprüfen und deren Einhaltung auch durchzusetzen. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der Veranstalter den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum Festivalgelände verweigern bzw. den Besuchern bzw. Ticketinhaber des Festivalgeländes verweisen.
  3. Insbesondere kann der Veranstalter zu folgenden Maßnahmen verpflichtet sein:

In den Fällen der Ziffern 9.5 lit. b und lit. c kann der Besucher, sofern der Erwerb von Tickets zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der besonderen Zutrittsbedingungen bereits erfolgt war, vom Vertrag für die betroffene Veranstaltung (ggf. teilweise) zurückzutreten. Der Besucher erhält dann gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, den entrichteten Ticketpreis erstattet; bereits angefallene Gebühren (z.B. Service- und Versandgebühren) werden nicht erstattet. Das Rücktrittsrecht verwirkt, sobald der Besucher zu geltenden Zutrittsbedingungen einmal Festivalgeländezutritt erlangt und sich somit mit diesen Zutrittsbedingungen konkludent einverstanden erklärt hat.

9.6.     Informationspflicht und Ansteckungsrisiko: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Festivalgelände rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und geltende Schutz- und Hygienevorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter www.summer-breeze.de abrufbar. Jeder Ticketinhaber erkennt zudem an, dass er sich – trotz ggf. ergriffener Schutz- und Hygienemaßnahmen – im Rahmen des Besuchs einer Veranstaltung des Veranstalters mit (Virus-) Krankheiten infizieren kann. Mit dem Besuch einer Veranstaltung geht der Ticketinhaber dieses Risiko bewusst ein.

 

10 .Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass beim Konzert, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, gegebenenfalls Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der jeweiligen Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

  1. Nutzung der Campingflächen & Müll
  1. Das Campieren ist nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten Flächen gestattet. Es besteht kein Anspruch auf einen Campingplatz.
  2. Die Campingplätze dürfen nur mit erworbenem Festivalticket genutzt werden. Selbiges gilt für Wohnmobile.
  3. Die Fläche ist in vernünftigem Verhältnis zu nutzen.
  4. Auf Mitcamper*innen ist Rücksicht zu nehmen. Bei grober Missachtung der Rücksichtnahme behält sich die Veranstalterin vor Platzverweise ohne Gebührenrückerstattung auszusprechen.
  5. Gaskartuschen sind vor Anreise auf Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Die Veranstalterin ist berechtigt, unsachgemäß genutzte Gaskartuschen zu konfiszieren.
  6. Offenes Feuer ist nicht erlaubt und wird umgehend unterbunden. Nichteinhaltung kann in einem Platzverweis ohne Gebührenrückerstattung resultieren.
  7. Flucht und Rettungsgassen sind jederzeit freizuhalten.
  8. Park- und Campingplatz sowie das Veranstaltungsgelände sind von Müll und Unrat reinzuhalten, der/die Besucher*in verpflichtet sich, seinen/ihren Müll in den bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
  9. Die Stell- und Campingplätze sind bei Abreise in ordentlichem Zustand zu hinterlassen.
  10. Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist während der Tageszeit gestattet, zugehörige Lautsprecher sind jedoch so auszurichten, dass sie die umliegenden Besucher*innen nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während den Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Soundanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

 

  1. Datenschutz

Soweit in den Ticket-AGB nicht konkret anders benannt (wie beispielsweise in Ziffer 6 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltung) erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen Veranstalter und dem Kunden/Ticketinhaber bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 b DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Veranstalters. Die berechtigten Interessen des Veranstalters ergeben sich dabei aus Ziffer 3.1.

Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSVGO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Veranstalters können den abrufbaren DSGVO-Hinweisen des Veranstalters entnommen werden.

 

  1. Cashless Payment

Der Veranstalter behält sich vor ein Cashless Payment System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.

 

  1. Änderung

Die Veranstalterin ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung berechtigt, diese AGB und/oder die Preisliste mit einer Frist von vier (4) Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Besucher zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Besucher schriftlich oder – wenn der Besucher sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Besucher nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Veranstalter hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch der Besucher ist an die in Ziffer 1.1 genannte Kontaktadresse zu richten.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1     Auf den Besuchervertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

15.2     Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Veranstalters.

15.3     Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Ticket-AGB und/oder der Gültigkeit und/oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser Ticket-AGB ergeben, ist der Sitz des Veranstalters, es sei denn der Kunde ist Verbraucher.

 

  1. Kein Widerrufsrecht

Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch, wenn der Veranstalter Eintrittskarten über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Besuchers beim Kauf einer Eintrittskarte. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.

 

  1. Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln in diesen Ticket-AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung haben die Parteien in gutem Glauben darüber zu verhandeln, diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke innerhalb dieser Ticket-AGB.

 

  1. Streitbeilegung

18.1     Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

18.2     Information zu Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen (§ 36 VSBG): Die Veranstalterin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.